Constitution

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Last Update: 06-20-2002

Zweck und Wirksamkeit


§1

Die Gesellschaft für Genetik hat ihren Sitz in Gießen und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.

§2

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung aller wissenschaftlichen Bestrebungen auf dem Gesamtgebiet der Genetik. Dazu dient in erster Linie die Veranstaltung von Zusammenkünften zu wissenschaftlichen Diskussionen. Die Gesellschaft erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

§3

Vorstand der Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Präsident und der Schatzmeister. Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§4

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft sind zwei aufeinander folgende Kalenderjahre.

§5

Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung (§§ 19-28) und der Vorstand (§§ 13-18).

Mitglieder


§6

Als Mitglied kann in die Gesellschaft aufgenommen werden, wer Interesse an der Genetik bekundet und bereit ist, an den Arbeiten der Gesellschaft tätigen Anteil zu nehmen.
Als Ehrenmitglied kann vom Vorstand berufen werden, wer sich in besonderer Weise um die Genetik verdient gemacht hat.

§7

Anmeldungen als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung hat der Bewerber das Recht, bei der Mitgliederversammlung der Gesellschaft einen Antrag auf endgültige Entscheidung über die Aufnahme einzubringen.

§8

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorstande mindestens 3 Monate vor Beginn des neuen Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Die Streichung der Mitgliedschaft kann vom Vorstande vorgenommen werden, wenn mehr als zwei aufeinander folgende Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.

§9

Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern kann der Vorstand Mitglieder aus der Gesellschaft ausschließen, die durch ihr Verhalten die Zwecke der Gesellschaft gefährden. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem ihm der Ausschliessungsbescheid zugegangen ist, Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Beiträge und Verwendungen


§10

Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§11

Über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens, außerhalb der laufenden Unkosten für die Geschäftsführung, beschließt die Mitgliederversammlung. In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, auch ohne Beschluß der Mitgliederversammlung Verpflichtungen einzugehen, die die Höhe des Gesellschaftsvermögen nicht überschreiten; seine Vertretungsmacht ist insoweit beschränkt.

§12

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Gesellschaftsvermögen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (Bad Godesberg) zu.

Geschäftsführung


§13

Die Geschäfte der Gesellschaft werden vom Vorstand geführt.

§14

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

§15

Der Vorstand der Gesellschaft wird aus dem Kreise der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl in demselben Amt ist zulässig; für den Präsidenten und seine Stellvertreter jedoch nur einmal. Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder werden durch Zuwahl von Kandidaten der letzten Vorstandswahl in der Reihenfolge der nächst höchsten Stimmenzahl durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit ersetzt.

§16

Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Gesellschaft nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er ist der Mitgliederversammlung für seine Maßnahmen verantwortlich. In der Vertretung der Gesellschaft (§ 3) sind der Präsident und der Schatzmeister zu gegenseitigen Absprachen verpflichtet.

§17

Dem Vorstand zugeordnet ist ein aus fünf Personen bestehender Beirat. Dieser wird aus dem Kreise der Mitglieder alle 2 Jahre neu gewählt. Ihm sollten je ein Vertreter der verschiedenen Arbeitseinrichtungen der Genetik angehören. Der Beirat wird i.d.R. zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen.
Wiederwahl ist möglich, jedoch höchstens zweimal.

§18

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten wenigstens einmal im Kalenderjahr zu einer ordentlichen Vorstandssitzung zusammen. Nach einer Neuwahl des Vorstandes findet dabei die Geschäftsübergabe statt. Der zur Sitzung einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner fünf Mitglieder beschlußfähig.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacherMehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlüsse sind von einem Vorstandsmitglied zu protokollieren; das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen.

Mitgliederversammlung


§19

Der Vorstand beruft in maximalem Abstand von zwei Jahren eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Wenn die Verhältnisse die Einberufung einer solchen Versammlung untunlich erscheinen lassen, kann der Vorstand die Einberufung aussetzen und über dringende Fragen auch auf schriftlichem Wege abstimmen lassen. Über die Aussetzung ist den Mitgliedern Mitteilung zu machen.

§20

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies wünschen, sowie dann, wenn der Vorstand zurücktritt oder die Auflösung der Gesellschaft in Frage steht.

§21

Mit der ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine wissenschaftliche Tagung der Gesellschaft verbunden sein. Der Vorstand kann auf Anregung des Beirates (§ 17) oder auf Wunsch eines Drittels aller Mitglieder weitere wissenschaftliche Zusammenkünfte der Gesellschaft einberufen.

§22

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Anträge zur endgültigen Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Vorstand spätestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung zu übermitteln. Gegen die Ablehnung eines Antrages zur Tagesordnung durch den Vorstand kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.

Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung


§23

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundlinien der Tätigkeit der Gesellschaft. Sie kann zu diesem Zwecke Weisungen und Wünsche an den Vorstand beschließen

§24

Die Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes (§ 14) und Beirates (§17),
b) die Prüfung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlusses durch zwei von ihr ernannte Prüfer sowie die Entlastung des Vorstandes insbesondere des Schatzmeisters hinsichtlich ihrer Geschäfts- und Kassenführung (§ 16),
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 10),
d) die Verwendung des Gesellschaftsvermögens (§ 11 und 12),
e) die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung, die der Vorstand abgelehnt hat (§ 22),
f) die Änderung der Satzung (§ 30),
g) die Auflösung der Gesellschaft (§ 31),
h) die Abwahl des Vorstandes, wenn sie mit dessen Geschäftsführung nicht einverstanden ist. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin auf Einspruch des Betroffenen über den Ausschluß eines Mitgliedes (§ 9).

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung


§25

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat das Recht der Antragstellung und der Abstimmung; eine Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig.

§26

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Für eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Gesellschaft ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§27

Die Art der Abstimmung bestimmt der Präsident. Doch ist auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel abzustimmen.

§28

Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen. Der Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Protokoll als Anlage beizufügen.

Schriftliche Abstimmung


§29

Erreicht die Mitgliederversammlung kein Quorum zur Wahl des Vorstandes und des Beirates, so wird diese Wahl schriftlich durchgeführt. Dazu stehen die auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen Kandidaten zur Wahl, getrennt für die 5 Vorstandsfunktionen und für den Beirat. Stehen für eine Funktion mehrere Bewerber zur Wahl, ist derjenige mit den meisten Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht für eine Funktion nur ein Bewerber zur Wahl, ist er gewählt, wenn er mehr Ja als Nein Stimmen erhält.

Satzungsänderungen und Auflösung


§30

Satzungsänderungen können auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden oder durch briefliche Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn sie vom Vorstand oder mindestens 10 Mitgliedern beantragt sind. Diese Anträge müssen begründet, spätestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht und durch diesen spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

§31

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag nach den für Satzungsänderungen gültigen Vorschriften dem Vorstande und den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und auf der Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit angenommen ist. Dieser Beschluß kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliedern gefaßt werden; er bedarf unter diesen Umständen aber der Gültigkeitserklärung durch eine schriftliche Abstimmung sämtlicher Mitglieder und wird erst ausführbar, wenn von den innerhalb 8 Wochen nach Übersendung des Antrages an die Mitglieder eingehenden Stimmen zwei Drittel dafür sind. Gleichzeitig ist über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens (entspr. § 12) zu beschließen.

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